
Allgemeine Geschäftsbedingungen der budatec GmbH
Stand: Mai 2024
Diese Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil zu allen Angeboten, Verträgen und Auftragsbestätigungen.
1. Allgemeines
Für Verträge und jedwede Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der budatec GmbH. Anders lautende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur berufen, wenn wir diese unverzüglich schriftlich bestätigen. Von unseren Mitarbeitern abgegebene Erklärungen sind nur bindend, wenn sie von den Geschäftsführern schriftlich bestätigt werden.
Wir sind berechtigt, die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch zu speichern.
2. Umfang der Lieferung und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen der budatec GmbH sind in der Auftragsbestätigung und gleichzeitig abgegebenen Beilagen abschließend aufgeführt.
Vorschriften und/oder technische Normen des Kunden oder im Lande des Kunden sind soweit berücksichtigt, als sie vom Kunden der budatec GmbH schriftlich bekannt gegeben und in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
3. Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Erhalt der durch den Kunden gegengezeichneten Auftragsbestätigung und dem Eingang der vom Kunden zu leistenden Verpflichtungen (wie z.B. Anzahlungen, Bankgarantien, Akkreditive usw.). Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn
- der Kunde nachträglich Änderungen an den Maschinen oder einem zu bearbeitenden Teil verlangt.
- technische Spezifikationen im Detail nachträglich bereinigt werden müssen.
- Probematerial nicht rechtzeitig, nicht in genügender Menge oder nicht in der richtigen Beschaffenheit eintreffen.
- andere, von der budatec GmbH nicht zu verantwortende Verzögerungen eintreten, wie behördliche Maßnahmen, nachträglich verlangte Bewilligungen, Streiks, Liefersperren oder bei höherer Gewalt.
- Anzahlungen, Teilzahlungen, Akkreditive, zu leistende Zahlungsgarantien, vom Kunden zu beschaffende Bewilligungen usw. nicht rechtzeitig eintreffen oder nicht der vereinbarten Form entsprechen, Akkreditive oder zu leistende Zahlungsgarantien wegen einer Erstreckung der Lieferfrist verlängert oder abgeändert werden müssen.
- Termine für Vorabnahmen oder Testläufe über ein von der budatec GmbH benanntes Datum hinausverschoben werden müssen.
Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der nicht zu vertretenden Umstände erstreckt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum vereinbarten Termin die Versandbereitschaftsmeldung erfolgt.
4. Versandkosten, Übergang von Nutzen und Gefahr
Der Kunde trägt Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, auch wenn die budatec GmbH den Versand, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen.
Bei verspäteter Übernahme gehen Nutzen und Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf einen bestimmten Termin an letzteren über.
5. Preise
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, sind alle Preise fest und verstehen sich ab Werk, unversichert, unverzollt, ohne Steuern, Gebühren, Abgaben und dergleichen. Sofern der Transport und die Versicherung durch die budatec GmbH organisiert wird, werden die anfallenden Kosten nach Aufwand verrechnet. Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen gehen auch dann zu Lasten des Kunden und die budatec GmbH hat Anspruch auf Rückerstattung, falls sie irgendwelche Vorleistungen zu erbringen hat.
Nachträglich vom Kunden verlangte Änderungen in Konstruktion, Ausführung oder zuliefernde Zusatzausrüstungen, Modifikationen wegen abweichendem Probematerial oder Messmitteln bzw. Messmethoden werden separat verrechnet; das Gleiche gilt für Kosten, welche notwendig werden, um spezielle Werksvorschriften oder spezielle Abnahmebedingungen einzuhalten, sofern diese nicht vor Auftragserteilung schriftlich bekannt gegeben und in der Auftragsbestätigung vermerkt sind.
6. Zahlungen
Zahlungen sind ohne Abzüge (Skonto, Spesen oder Ähnliches) zu leisten.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Maschinen aus Gründen, die die budatec GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
Die budatec GmbH ist berechtigt, für verspätete Zahlungen Verzugszinsen zu verlangen.
Wenn Zahlung mittels Akkreditivs vereinbart ist und die benötigten Probematerialien nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Beschaffenheit oder Menge eintreffen oder eine vereinbarte Maschinen Vorabnahme aus Gründen, die die budatec GmbH nicht zu verantworten hat, verzögert oder nicht durchgeführt wird, ist die budatec GmbH berechtigt, die Maschinen zum Versand zu bringen und die Auszahlung des Akkreditivs zu beanspruchen.
Zahlungsrückbehalte oder Verrechnungen jeglicher Art insbesondere wegen behaupteter Nichtkonformität der Maschinen durch den Abnehmer, gelten als gegenseitig ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferware bleibt bis zur vollständigen und vorbehaltslosen Bezahlung Eigentum der budatec GmbH.
Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
Sofern im Lande des Kunden ein Eigentumsvorbehalt bei einer amtlichen Stelle registriert werden kann oder muss, ist die budatec GmbH berechtigt, diesen Eintrag vornehmen zu lassen.
8. Maschinen-Abnahme
Die Abnahme der Maschinen erfolgt in der Regel als Vorabnahme vor Auslieferung durch den Kunden oder dessen Vertreter bei der budatec GmbH und als Endabnahme nach Installation und Einrichtung beim Kunden. Bei Maschinen, die durch den Kunden eingerichtet werden, gilt die Vorabnahme als Endabnahme. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Geringfügige Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit der Maschinen nicht wesentlich beeinträchtigen, werden von der budatec GmbH in kurzer Frist behoben. Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls darf aus diesen Gründen nicht verweigert werden. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder Mängeln, welche die Tauglichkeit zum schriftlich bekannt gegebenen Gebrauch ausschließen oder ganz erheblich beeinträchtigen, hat der Kunde der budatec GmbH eine angemessene Nachfrist für deren Behebung und erneute Abnahme zu gewähren. Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, wenn die Prüfung aus Gründen, welche die budatec GmbH nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird oder der Kunde die Abnahme verweigert. Die Abnahme gilt in diesem Fall auf denjenigen Zeitpunkt als erfolgt, in welchem der Kunde die Maschine erstmals in Betrieb nimmt.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt bei Einschichtbetrieb 12 Monate, bei Zweischichtbetrieb (16 Stunden pro Tag) 6 Monate.
Die Frist beginnt mit der Beendigung der Installation beim Kunden oder, sofern die Installation nicht von der budatec GmbH durchgeführt wird, mit dem Abgang ab Werk. Verzögert sich die Abnahme, der Versand oder die Installation aus Gründen, welche die budatec GmbH nicht zu vertreten hat, so beginnt die Frist mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. ab Datum der ursprünglich festgesetzten Installation zu laufen.
Von der Gewährleistungszusage abgedeckte Mängel sind der budatec GmbH zu deren Gültigkeit sofort und schriftlich mitzuteilen. Die budatec GmbH verpflichtet sich, Teile, welche nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der budatec GmbH. Weitere Ansprüche, insbesondere auch eine Wandelung, sind wegbedungen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist die Behebung von Schäden, welche durch Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung der Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, nicht von der budatec GmbH ausgeführte Installation oder Reparatur entstanden sind oder aus einer Änderung der in der Auftragsbestätigung benannten Verwendungsweise resultieren.
10. Haftung
Die budatec GmbH haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
11. Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so berührt sie die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, welche dem entsprechenden Zweck möglichst nahekommt.
Nebenabreden oder spätere Änderungsvereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen und müssen beidseitig unterzeichnet sein.
12. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Berlin. Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht. Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz der budatec GmbH. Die budatec GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen